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    Nachtarbeit in der Gebäudereinigung: Zuschlag, Uhrzeiten und Beispiele

    In der Gebäudereinigung gilt nach Rahmentarifvertrag jede Arbeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr als Nachtarbeit, für die ein Zuschlag von 30 % des Stundenlohns gezahlt wird. Diese Regelung ist allgemeinverbindlich und gilt für alle tarifgebundenen Beschäftigten der Branche.

    Das Wichtigste zu Nachtzuschlägen für Reinigungskräfte in Kürze

    • Der Nachtzeitraum ist im Rahmentarifvertrag von 22:00 bis 05:00 Uhr festgelegt und gilt bundesweit für alle Beschäftigten der Gebäudereinigung.
    • Reinigungskräfte erhalten in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr einen Zuschlag von 30 % auf den tariflichen Stundenlohn, berechnet je Stunde.
    • Bei Überschneidung mit Sonn- oder Feiertagen wird ausschließlich der jeweils höchste Zuschlag gezahlt, bis zu 200 % an besonderen Feiertagen.
    • Steuerfrei sind Nachtzuschläge bis 25 % zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie bis 40 % zwischen 00:00 und 04:00 Uhr, sodass der 30 %-Zuschlag nur in der Kernzeit voll steuerfrei ist.
    • Auch Objektleiter haben Anspruch auf den vollen Nachtzuschlag.

    Wie hoch ist der Nachtzuschlag für Reinigungskräfte?

    Der Nachtzuschlag für Reinigungskräfte in der Gebäudereinigung beträgt nach Rahmentarifvertrag 30 % des tariflichen Stundenlohns. Diese Höhe gilt für alle Beschäftigten der Branche und ist durch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags verpflichtend.

    Im Vergleich zur gesetzlichen Mindestvorgabe, die nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel 25 % vorsieht und bei Dauernachtarbeit etwa 30 %, liegt die Gebäudereinigung mit einem pauschalen Satz von 30 % im oberen Bereich.

    Wie wird der Nachtzuschlag in der Gebäudereinigung berechnet?

    Der Nachtzuschlag in der Gebäudereinigung wird immer auf Basis des tariflichen Stundenlohns berechnet, indem dieser mit dem Zuschlagssatz von 30 % multipliziert wird. Das Ergebnis ist der zusätzliche Betrag pro Arbeitsstunde, der zur Grundvergütung hinzukommt.

    Rechenbeispiele für den Nachtzuschlag für Reinigungskräfte

    Lohngruppe 1 (Unterhaltsreinigung, 2025: 14,25 € pro Stunde):

    14,25 € × 30 % = 4,28 € Zuschlag → Gesamtlohn pro Nachtstunde: 18,53 €.

    Lohngruppe 4 (Objektleiter, 2025: 15,91 € pro Stunde):

    15,91 € × 30 % = 4,77 € Zuschlag → Gesamtlohn pro Nachtstunde: 20,68 €.

    Was gilt bei Überschneidung von Nachtarbeit und Sonn- oder Feiertagen?

    In der Gebäudereinigung wird bei einer Überschneidung von Nachtarbeit und Sonn- oder Feiertagen immer nur der höchste Zuschlag gezahlt, nicht beide zusammen. Diese Regel ist im Rahmentarifvertrag ausdrücklich festgelegt.

     

    Beispiele:

    • Nachtarbeit an einem Sonntag zwischen 22:00 und 05:00 Uhr: Zuschlag 80 % statt 30 %.
    • Nachtarbeit am 1. Mai oder am 25. Dezember: Zuschlag 200 % statt 30 %.

    Überschneidungen führen also nicht zu einer Kumulation, sondern ausschließlich zur Anwendung des jeweils höheren Satzes.

     

    Ab wann gilt Nachtarbeit in der Gebäudereinigung?

    In der Gebäudereinigung gilt nach Rahmentarifvertrag jede Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr als Nachtarbeit. Diese tarifliche Regelung geht der gesetzlichen Definition vor, die Nachtarbeit im Allgemeinen zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr festlegt.

    Reinigungskräfte, die im Zeitraum von 22:00 bis 05:00 Uhr eingesetzt werden, leisten tariflich anerkannte Nachtarbeit und haben Anspruch auf den Nachtzuschlag. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber fallen unter diese Regelung, wenn ihre Arbeitszeiten in diesen Zeitraum fallen.

     

    Wie werden Nachtzuschläge für Reinigungskräfte versteuert?

    Nachtzuschläge für Reinigungskräfte sind nach § 3b EStG grundsätzlich steuerfrei, allerdings nur bis zu festgelegten Höchstgrenzen. Der tarifliche Zuschlag von 30 % ist deshalb in den meisten, aber nicht in allen Nachtstunden steuerfrei.

     

    Grenzen für die Nachtzuschläge

    Für Arbeit zwischen 20:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 04:00 und 06:00 Uhr sind Zuschläge nur bis 25 % steuerfrei. Alles, was darüber hinausgeht, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Für die Kernzeit zwischen 00:00 und 04:00 Uhr sind Zuschläge bis 40 % steuerfrei. Da der Rahmentarifvertrag 30 % vorsieht, sind diese Zuschläge in der Kernzeit vollständig steuerfrei, in den Randzeiten aber nur anteilig.

    Beispielrechnung für die Grenzen der Nachtzuschläge

    22:00–24:00 Uhr: Zuschlag 4,28 €. Steuerfrei 3,56 € (25 %), steuerpflichtig 0,72 € (5 %).

    00:00–04:00 Uhr: Zuschlag 4,28 €. Steuerfrei der gesamte Betrag.

    04:00–05:00 Uhr: Zuschlag 4,28 €. Steuerfrei 3,56 €, steuerpflichtig 0,72 €.

    Welche Sonderregelungen zu den Nachtzuschlägen gibt es?

    Der Rahmentarifvertrag der Gebäudereinigung regelt Nachtzuschläge verbindlich und enthält Sonderregelungen, die für alle Betriebe gelten. Diese Regeln schaffen klare Bedingungen und lassen keine Abweichungen nach unten zu.

    • Allgemeinverbindlichkeit: Der Tarifvertrag ist bundesweit gültig und gilt für alle gewerblichen Reinigungsunternehmen, unabhängig von einer Verbands- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.
    • Fester Zeitraum: Nachtarbeit ist eindeutig auf 22:00 bis 05:00 Uhr festgelegt, unabhängig von der gesetzlichen Definition.
    • Zuschlagshöhe: Der Nachtzuschlag beträgt 30 % des tariflichen Stundenlohns und gilt für alle Lohngruppen, auch für Objektleiter.
    • Keine Kumulation: Bei Überschneidungen von Nachtarbeit und Sonn- oder Feiertagsarbeit wird ausschließlich der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.
    • Belastungszuschlag: Ab der 9. Arbeitsstunde pro Tag oder nach 40 Wochenstunden wird zusätzlich ein Belastungszuschlag von 25 % gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um Tag- oder Nachtarbeit handelt.

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    Nachtzuschlag für Reinigungskräfte – Häufige Fragen und Antworten

    Sind Nachtzuschläge für Reinigungskräfte steuerfrei?

    Nachtzuschläge sind nach § 3b EStG bis 25 % zwischen 20:00 und 06:00 Uhr steuerfrei und bis 40 % in der Kernzeit 00:00 bis 04:00 Uhr. Der tarifliche Satz von 30 % ist deshalb in der Kernzeit vollständig, in den Randzeiten jedoch nur anteilig steuerfrei.

    Haben auch Objektleiter Anspruch auf den Nachtzuschlag?

    Ja, auch Objektleiter fallen unter den Rahmentarifvertrag und erhalten 30 % Nachtzuschlag auf ihren tariflichen Stundenlohn. Grundlage ist die jeweilige Lohngruppe im Tarifvertrag.

    Gilt der Rahmentarifvertrag für Nachtzuschläge überall in Deutschland?

    Ja, der Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung ist allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit gelten die Nachtzuschlagsregelungen bundesweit für alle Betriebe der Branche.

    Wie wirkt sich der Nachtzuschlag für Reinigungskräfte auf Überstunden aus?

    Leisten Reinigungskräfte Überstunden in der Nacht, gelten beide Regelungen: Ab der 9. Stunde gibt es einen Belastungszuschlag von 25 %, zusätzlich wird der Nachtzuschlag nach Tarif berücksichtigt. Dadurch können Stunden in der Nacht deutlich höher vergütet werden.

    Müssen Nachtzuschläge für Reinigungskräfte im Arbeitsvertrag stehen?

    Nein, die Zuschläge sind im Rahmentarifvertrag verbindlich geregelt und gelten automatisch für alle tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag ist möglich, aber nicht erforderlich.

    Wie werden Nachtzuschläge für Reinigungskräfte auf der Lohnabrechnung ausgewiesen?

    Auf der Lohnabrechnung erscheinen Nachtzuschläge als eigene Position, getrennt vom Grundlohn. Das ist notwendig, um Steuerfreiheit korrekt anwenden zu können und Transparenz für den Arbeitnehmer zu schaffen.

    Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Nachtzuschlag den Reinigungskräften nicht zahlt?

    Zahlt der Arbeitgeber den tariflich vorgesehenen Nachtzuschlag nicht, können Reinigungskräfte den Anspruch rückwirkend geltend machen. Verstöße gegen den Rahmentarifvertrag können außerdem arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

    Wie unterscheidet sich der Nachtzuschlag in der Gebäudereinigung von anderen Branchen?

    In der Gebäudereinigung beträgt der Zuschlag pauschal 30 %, während andere Branchen mitunter nur 25 % zahlen oder Nachtzuschläge individuell im Betrieb regeln. Damit gehört die Gebäudereinigung zu den Branchen mit vergleichsweise hohen Nachtzuschlägen.

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