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    Lohngleitklausel in der Gebäudereinigung: Formel, Berechnung und Beispiel

    Die Lohngleitklausel ist eine Preisanpassungsregel im Reinigungsvertrag. Sie überträgt tarifliche Lohnsteigerungen und höhere Sozialabgaben, die nach Vertragsabschluss eintreten, anteilig auf den Auftraggeber. So bleibt deine Marge bei mehrjährigen Aufträgen stabil. Falsch berechnet oder ganz weggelassen kostet sie dich über die Jahre sehr viel Geld.

    Lohngleitklausel: Das Wichtigste in Kürze

    • Die Lohngleitklausel ist eine vertragliche Regelung, die nach Vertragsabschluss eintretende Lohn- und Gehaltssteigerungen anteilig auf den Auftraggeber überträgt und so die Kalkulationsbasis des Reinigungsbetriebs absichert.
    • In der Gebäudereinigung gilt als Berechnungsgrundlage der Lohntarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks im jeweiligen Tarifgebiet, nicht der Bau-Tariflohn aus dem VHB-Formblatt 224.
    • Die Lohngleitklausel-Formel berechnet einen Änderungssatz aus Lohnanteil, maßgebendem Tarifstundenlohn und Angebotssumme. Der Wert gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Auftragspreis pro Cent Lohnerhöhung verändert.
    • Blink liefert Gebäudereinigern mit objektgenauer Stundenerfassung und Schnittstellen zu DATEV, zvoove und Sage die Datenbasis, mit der sich Lohnanteile pro Objekt belegen und Erstattungsanträge zur Lohngleitklausel ohne Excel-Aufwand erstellen lassen.

    Was ist eine Lohngleitklausel im Reinigungsvertrag?

    Eine Lohngleitklausel ist eine vertragliche Regelung, die tarifliche Lohnsteigerungen, Mindestlohnerhöhungen und Änderungen bei den Sozialabgaben nach Vertragsabschluss in den vereinbarten Reinigungspreis einrechnet. Sie schützt deinen Betrieb davor, dass mehrjährige Verträge mit fixen Preisen durch steigende Personalkosten unprofitabel werden.

    Wichtig ist die Abgrenzung zur baurechtlichen Variante der Lohngleitklausel. Im Bauwesen ist die Klausel nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geregelt, basiert auf dem Formblatt VHB 224 und nimmt als maßgebenden Lohn den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter West).

    In der Gebäudereinigung wird die Klausel als eigenständiger Vertragsbestandteil formuliert und bezieht sich auf den regionalen Lohntarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Bei öffentlichen Reinigungsausschreibungen kommt parallel das Vergabehandbuch des Bundes (VHB) zum Einsatz.

    Welche Auslöser aktivieren die Lohngleitklausel?

    AuslöserFolge für den VertragWas du tun musst
    Tarifliche LohnerhöhungAnpassung des StundenverrechnungssatzesSchriftlicher Antrag nach Inkrafttreten
    MindestlohnerhöhungAnpassung in betroffener LohngruppeVor dem Anpassungsstichtag einreichen
    Änderung der SozialabgabenAnteilige Erstattung der LohnnebenkostenNach Veröffentlichung im Bundesanzeiger
    Arbeitszeitverkürzung im TarifvertragAnpassung Stundenkalkulation und LohnkostenMit Inkrafttreten des Tarifvertrags

    Wie berechne ich die Lohngleitklausel?

    Mithilfe der Lohngleitklausel-Formel berechnest du einen Änderungssatz, der angibt, um wie viel Tausendstel sich der Auftragspreis erhöht, wenn der maßgebende Tarifstundenlohn um einen Cent pro Stunde steigt. Die Lohngleitklausel lautet:

    Änderungssatz (in v. T. je Cent) = (Lohnkosten / Angebotssumme ohne USt.) / maßgebender Lohn in Cent × 1.000

    Drei Variablen bestimmen das Ergebnis. Der maßgebende Lohn ist der Tarifstundenlohn der Lohngruppe, die im Objekt überwiegend zum Einsatz kommt. Den aktuellen Wert ziehst du aus dem Tariflohn Gebäudereinigung für dein Tarifgebiet.

    Der Lohnanteil ist der prozentuale Anteil der direkten Lohnkosten an der Angebotssumme ohne Umsatzsteuer und liegt in der Reinigung typisch zwischen 60 und 80 Prozent. Die Angebotssumme ist das kalkulierte Jahresvolumen des Objekts.

    1. Maßgebenden Lohn festlegen: Wähle die Lohngruppe in der Gebäudereinigung, die im Objekt überwiegt. Übernimm den Tarifstundenlohn deines Tarifgebiets in Cent.
    2. Lohnanteil ermitteln: Rechne aus, welcher Anteil der Angebotssumme auf direkte Lohnkosten entfällt. Trenne Materialkosten, Wegezeiten und Gemeinkosten sauber ab.
    3. Änderungssatz berechnen: Setze beide Werte in die Formel ein und runde auf vier Nachkommastellen.
    4. Erstattungsbetrag bei Lohnerhöhung errechnen: Multipliziere den Änderungssatz mit der tatsächlichen Lohnerhöhung in Cent und der Angebotssumme.
    5. Antrag schriftlich stellen: Reiche den Antrag mit Tariflohn-Nachweis und vollständiger Berechnung beim Auftraggeber ein. Mündliche Absprachen sind nicht durchsetzbar.

    Beispiel für die Anwendung der Lohngleitklausel

    Für die Beispielrechnung mithilfe der Lohngleitklausel wird angenommen: Ein Unterhaltsreinigungsvertrag mit 50.000 Euro Jahresvolumen, einem Lohnanteil von 70 Prozent und einem maßgebenden Tarifstundenlohn von 15,00 Euro brutto. Eine Tariferhöhung von 0,82 Euro pro Stunde tritt beispielhaft zur Jahresmitte in Kraft.

    PositionWert
    Angebotssumme ohne USt. (jährlich)50.000,00 €
    Lohnanteil70 % entspricht 35.000,00 €
    Maßgebender Lohn15,00 € entspricht 1.500 Cent
    Geleistete Jahresstunden35.000 / 15,00 = 2.333 Std.
    Tariferhöhung0,82 € entspricht 82 Cent pro Stunde
    Mehrkosten Lohn pro Jahr2.333 × 0,82 = 1.913 €
    Selbstbeteiligung 0,5 % der Angebotssumme250 €
    Erstattung durch Auftraggeber pro Jahr1.913 − 250 = 1.663 €

    Über eine Restlaufzeit von drei Jahren ergibt sich daraus eine Erstattung von rund 5.000 Euro, die du ohne Lohngleitklausel aus deiner Marge tragen würdest.

    Welche sind typische Fehler bei der Anwendung der Lohngleitklausel?

    Die typischen Fehler bei der Anwendung der Lohngleitklausel entstehen durch die Wahl der falschen Lohngruppe, das falsche Kalkulieren des Lohnanteils, Beantragungsfehler und verpasste Änderungen an den Sozialabgaben.

    • Falsche Lohngruppe als maßgebender Lohn: Wenn du Lohngruppe 1 ansetzt, obwohl im Objekt mehrheitlich Lohngruppe 6 zum Einsatz kommt (etwa bei Glas- und Fassadenflächen), rechnest du zu niedrig. Der Erstattungsbetrag fällt dann um zehn bis zwanzig Prozent geringer aus.
    • Lohnanteil zu pauschal kalkuliert: Ohne korrekte Arbeitszeiterfassung pro Objekt kannst du geleistete Stunden weder belegen noch korrekt kalkulieren. Sorge mit einer verlässlichen Zeiterfassung für belastbare Zahlen.
    • Erstattung formlos beantragt: Kurze E-Mails ohne Berechnungsgrundlage werden von Auftraggebern regelmäßig abgelehnt. Der Antrag braucht den Tariflohn-Nachweis, die Änderungsformel und die exakte Erstattungsberechnung.
    • Sozialabgabenänderungen ignoriert: Anpassungen bei Renten- oder Krankenversicherung treffen die Lohnnebenkosten direkt. Wenn du nur den Bruttolohn anpasst, lässt du einen relevanten Teil der Erstattung liegen.

    Mit Blink zur korrekten Berechnung der Lohngleitklausel

    Blink erfasst die Arbeitszeiten deiner Reinigungskräfte objekt- und tätigkeitsgenau. Deine Mitarbeiter stempeln per Smartphone-App am Kundenobjekt ein. Beim Stempeln wählen sie direkt die ausgeführte Tätigkeit, also Glasreinigung, Unterhaltsreinigung und Co. Das ordnet jede Stunde automatisch der richtigen Lohngruppe zu.

    Alle Daten werden revisionssicher abgelegt, nach den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes und der Rechtsprechung von EuGH und BAG. Freigegebene Stunden wandern über die DATEV-Schnittstelle direkt in deine Lohnbuchhaltung, mitsamt Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen.

    • Tätigkeitsbezogene Stempelung ordnet jede Stunde der korrekten Lohngruppe zu, ohne nachträgliche Korrekturen
    • GPS-Standortabgleich und Offline-Fähigkeit liefern revisionssichere Daten aus jedem Objekt, auch ohne Netzzugang
    • Objektleitung sieht in Echtzeit, wer gerade wo arbeitet, und vergleicht Soll mit Ist auf Knopfdruck
    • Schnittstellen zu DATEV und ERP-Systemen übertragen freigegebene Zeiten ohne Doppelerfassung direkt in die Abrechnung

    GPS-ZEITERFASSUNG FÜR DEINE GEBÄUDEREINIGUNG MIT BLINK

    Mit Blink stempeln deine Reinigungskräfte am Smartphone ein und erfassen damit den GPS-Standort und die Reinigungstätigkeit in einem. Die Daten fließen nach Freigabe durch den Objektleiter in dein ERP und DATEV.

    Blink Maskottchen zwinkert mit Daumen hoch

    Lohngleitklausel – Häufige Fragen & Antworten

    Wer trägt die Selbstbeteiligung bei der Lohngleitklausel?

    In den meisten Reinigungsverträgen übernimmt der Auftragnehmer eine Selbstbeteiligung zwischen 0,5 und 1 Prozent der Gesamtleistungssumme. Die Quote ist Verhandlungssache. Erst Lohnsteigerungen oberhalb dieser Selbstbeteiligung lösen die Erstattung aus, deshalb solltest du den Wert bei langen Vertragslaufzeiten möglichst niedrig verhandeln.

    Was passiert, wenn keine Lohngleitklausel im Reinigungsvertrag steht?

    Ohne Lohngleitklausel trägt der Auftragnehmer jede Lohnerhöhung allein. Bei mehrjährigen Verträgen mit Festpreisen frisst das schnell die Marge auf, vor allem in Phasen mit Tarif- oder Mindestlohnsprüngen. Bleibt nur die Neuverhandlung mit Kündigungsdrohung oder das Auslaufenlassen des Vertrags zu Lasten des Auftraggebers.

    Gilt die Lohngleitklausel auch bei sinkenden Tariflöhnen?

    Die Klausel funktioniert in beide Richtungen, sofern der Vertragstext keine Einbahnregelung vorsieht. Sinkt der maßgebende Tariflohn, sinkt theoretisch auch dein Stundenverrechnungssatz. Tatsächlich kommt das im Gebäudereiniger-Handwerk fast nie vor, weshalb die Klausel nahezu ausschließlich zugunsten des Auftragnehmers wirkt.

    Wie unterstützt Blink die Berechnung der Lohngleitklausel?

    Blink erfasst alle Arbeitsstunden objekt- und mitarbeitergenau, ordnet sie der hinterlegten Lohngruppe zu und übergibt freigegebene Daten an Lohnbuchhaltungssysteme wie DATEV oder zvoove. Aus diesem Datensatz ziehst du den exakten Lohnanteil pro Objekt und nutzt ihn direkt als Berechnungsgrundlage für deinen Erstattungsantrag.

    Welche Daten brauche ich für den Erstattungsantrag?

    Für den Antrag brauchst du die geleisteten Stunden pro Objekt, die zugeordnete Lohngruppe je Mitarbeiter, den maßgebenden Tarifstundenlohn vor und nach der Erhöhung sowie die Restlaufzeit des Vertrags. Stunden- und Lohngruppendaten exportierst du aus Blink, den Tarifnachweis legst du als PDF bei, fertig ist der Antrag.

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