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    Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung: Das gilt nach Tarifvertrag 2025

    Für die meisten Beschäftigten in der Gebäudereinigung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist ist im Rahmentarifvertrag festgelegt und gilt unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausgesprochen wird, solange keine längere Betriebszugehörigkeit vorliegt.

    Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung: Das Wichtigste in Kürze

    • In den ersten zwei Wochen nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses in der Gebäudereinigung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Werktag gekündigt werden.
    • Nach den ersten zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel zwei Wochen.
    • Bei Arbeitgeberkündigung verlängern sich die Fristen nach Rahmentarifvertrag mit der Betriebszugehörigkeit auf 1, 3, 4, 5, 6 oder 7 Monate zum Monatsende (ab 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren).
    • Außertarifliche Kündigungsfristen bestehen nicht, da der Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung allgemeinverbindlich ist und somit für alle Arbeitsverhältnisse der Branche gilt.

    Wie staffelt sich die Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung nach Betriebszugehörigkeit?

    Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Staffelung ist im Rahmentarifvertrag verbindlich festgelegt und muss von allen Betrieben eingehalten werden.

    BetriebszugehörigkeitKündigungsfristKündigungstermin
    Weniger als 5 Jahre2 WochenJederzeit möglich
    Ab 5 Jahren1 MonatZum Monatsende
    Ab 8 Jahren3 MonateZum Monatsende
    Ab 10 Jahren4 MonateZum Monatsende
    Ab 12 Jahren5 MonateZum Monatsende
    Ab 15 Jahren6 MonateZum Monatsende
    Ab 20 Jahren7 MonateZum Monatsende

    Welche Kündigungsfrist gilt bei Kündigung durch Arbeitnehmer?

    Für Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gilt nach dem Rahmentarifvertrag grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

    Diese Frist greift nach Ablauf der ersten zwei Wochen Beschäftigung und bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber bei längerer Betriebszugehörigkeit bereits längere Fristen einhalten muss.

    Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden, wenn sie für beide Seiten gleichermaßen gelten. Das wirkt zugunsten des Arbeitnehmers, weil er dadurch zusätzliche Planungssicherheit und Schutz vor kurzfristigen Kündigungen erhält.

    Unwirksam sind kürzere Fristen als die tarifliche Regelung, da der Rahmentarifvertrag allgemeinverbindlich ist und nicht unterschritten werden darf.

     

    Wie muss eine Kündigung in der Gebäudereinigung formal übermittelt werden?

    Für die Wirksamkeit einer Kündigung in der Gebäudereinigung ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Grundlage ist § 623 BGB, der bestimmt, dass Arbeitsverhältnisse nur durch eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift im Original beendet werden können.

     

    • Handschriftliche Unterschrift erforderlich: Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben sein. Ein Namenszug, der eingescannt oder kopiert wird, genügt nicht.
    • Keine E-Mail oder Fax: Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger-Dienst ist unwirksam, auch wenn eine Unterschrift eingescannt oder als Bild eingefügt wird.
    • Kein E-Signing: Selbst eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Anforderungen des § 623 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen, sodass digitale Signaturverfahren nicht zulässig sind.
    • Zugang zur Kündigung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Deshalb ist die Art der Zustellung wichtig. Geeignet sind zum Beispiel persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, Bote oder Einwurf-Einschreiben.
    • Nachweisbarkeit: Da im Streitfall der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist, sollte immer eine sichere Zustellmethode mit Nachweis gewählt werden.

    Welche Sonderfälle gelten für die Kündigungsfristen in der Gebäudereinigung?

    In der Gebäudereinigung gelten besondere Regeln für befristete Verträge, Minijobs, außerordentliche Kündigungen, Betriebsübergänge und Kündigungen während einer Krankheit. Diese Sonderfälle bestimmen, ob und wie ein Arbeitsverhältnis abweichend von den üblichen Fristen beendet werden kann.

    • Kündigung befristeter Arbeitsverträge: Sie enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
    • Kündigung von Minijobs und Teilzeit: Für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte gelten dieselben Kündigungsfristen wie für Vollzeitkräfte. Es gibt keine Kürzungen der Kündigungsfrist.
    • Kündigung bei Betriebsübergang (§ 613a BGB): Geht ein Reinigungsobjekt oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, dürfen Arbeitsverhältnisse nicht allein aus diesem Grund gekündigt werden. Kündigungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind unwirksam, es sei denn, es liegen zusätzliche betriebliche Gründe vor.
    • Kündigung während Krankheit: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter engen Voraussetzungen möglich, wenn dauerhaft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind.
    • Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Diese ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nur aus einem wichtigen Grund möglich (§ 626 BGB). Die Anforderungen sind hoch, es muss ein gravierender Pflichtverstoß oder eine unzumutbare Situation vorliegen.

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    Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung – Häufige Fragen und Antworten

    Zählt der Samstag als Werktag bei Kündigungsfristen in der Gebäudereinigung?

    Ja, nach dem Rahmentarifvertrag und dem BGB gilt der Samstag als Werktag, sodass er bei der Berechnung von Kündigungsfristen mitzählt, sofern nicht ausdrücklich nur „Arbeitstage“ vereinbart sind.

    Gilt der Rahmentarifvertrag für alle Beschäftigten in der Gebäudereinigung?

    Ja, der Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung ist allgemeinverbindlich und gilt deshalb für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, unabhängig von einer Tarifbindung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.

    Wann beginnt die Kündigungsfrist in der Gebäudereinigung?

    Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger, nicht jedoch mit dem Datum auf dem Schreiben oder dem Versanddatum.

    Kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verkürzt werden?

    Nein, Arbeitsverträge dürfen keine kürzeren Fristen als im Rahmentarifvertrag vorsehen, da dieser allgemeinverbindlich ist; zulässig sind nur längere Fristen, die für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gelten und somit dem Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit verschaffen.

    Ist eine Kündigung per E-Mail oder mit digitaler Signatur in der Gebäudereinigung wirksam?

    Nein, eine Kündigung ist nur in Papierform mit Originalunterschrift gültig, da § 623 BGB die elektronische Form ausdrücklich ausschließt, auch bei qualifizierter elektronischer Signatur.

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